Dass die Frage der Gewerkschaftsbeiträge bereits Niederschlag in Schlagzeilen von Zeitschriften und Zeitungen gefunden hat und in unterschiedlichen juristischen Aufsätzen behandelt wurde, ist nicht überraschend.

Der Supremo Tribunal Federal hat in einer im September verkündeten Entscheidung (ARE 1018459) die Verfassungsmäßigkeit der Forderung von Gewerkschaftsbeiträgen durch die Gewerkschaften von allen Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe festgestellt, unabhängig davon, ob diese Mitglieder der Gewerkschaft sind, solange dies in einem von einer Vollversammlung genehmigten Tarifvertrag vorgesehen und das Widerrufsrecht garantiert wird. Außerdem wurde der das Thema 935 überarbeitet.

Das Recht auf Befreiung von der Gewerkschaftszugehörigkeit, sowie von der Zahlung oder dem Abzug eines in einem Betriebs- oder Verbandstarifvertrag vorgesehenen Gewerkschaftsbeitrags vom Lohn bzw. Gehalt ohne ausdrückliche Zustimmung wird in dem durch das in vollem Umfang gültige Gesetz Nr. 13.467/2017 (Arbeitsrechtsreform), eingeführten Artikel 611-B, Ziffer XXVI garantiert.

Darüber hinaus ist die Materie in der Arbeitsrechtsprechung unumstritten, seit der Tribunal Superior do Trabalho (TST – brasilianisches Bundesarbeitsgericht) im Normativen Präzedenzfall Nr. 119 eine dieser Regelung diametral entgegenstehende Auffassung vertreten hat, nach welcher Tarifverträge bzw. normative Urteile, in denen geregelt wird, dass Beiträge auch von nicht zur Gewerkschaft gehörigen Arbeitnehmern gezahlt werden müssen, das Recht auf die Freiheit der Vereinigung und Gewerkschaftszugehörigkeit verletzt.

Im Rahmen des Gesetzes Nr. 13.467/2017 (Arbeitsrechtsreform) wurde bereits über den Vorrang ausgehandelter vor gesetzlichen Regeln diskutiert. Dieses neue Szenario war auch Gegenstand des Verfahrens beim Supremo Tribunal Federal (STF), in welchem dieser die Verfassungsmäßigkeit von in Betriebs- bzw. Verbandstarifverträgen festgelegten Klauseln geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass eine solche Regelung nicht notwendigerweise gegen das Gesetz verstößt, solange ein Minimum an Zivilisiertheit beachtet wird.

Bei dieser Diskussion geht es unter anderem um Verhandlungen über normative Klauseln, die die Anwendung des Gewerkschaftsbeitrages für die gesamte Berufsgruppe und die Formen und Mittel des Widerrufsrechts vorsehen.

Die Änderung der von der Präzedenznorm Nr. 119 des TST vorgesehenen Regelung durch das STF hat insbesondere deshalb zu Rechtsunsicherheit geführt, weil sie, wie man der Kollegialentscheidung des Richters am Obersten Gerichtshof STF entnehmen kann, keinen Vorschlag der Modulierung seiner Wirkungen enthält. Das bedeutet, dass die Gewerkschaft angesichts der Tatsache, dass der Gewerkschaftsbeitrag von allen Arbeitnehmern der gesamten Berufsgruppe verlangt wird, die Möglichkeit hat, diese Beiträge auch rückwirkend zu verlangen, was zu einer Welle von Klagen für die Durchsetzung solcher Forderungen führen kann.

Es gibt Meldungen, in denen davon die Rede ist, dass die Gewerkschaftszentralen (CUT, CSB, CTB, UGT und Força Sindical) Selbstregulierungsvereinbarungen unterzeichnet haben, in denen die rückwirkende Geltendmachung nicht empfohlen wird. Allerdings gibt es für deren Geltendmachung kein rechtliches Hindernis. Erstens wurde die Anwendung der Regel in der Entscheidung des STF nicht moduliert, so dass der Gewerkschaftsbeitrag von Anfang an verfassungsmäßig war, und zweitens haben die Gewerkschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind den Gewerkschaftszentralen nicht untergeordnet.

Tatsache ist, dass die Einnahmequellen der Gewerkschaften in Form der Gewerkschaftsbeiträge (Gewerkschaftsabgabe), die dazu dienen, die Aktivität der Organisation aufrechtzuerhalten, durch das Gesetz Nr. 13.467/2017 (Arbeitsrechtsreform) ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen wurde, die diesen fakultativ gestaltet und seinen Abzug vom Lohn bzw. Gehalt von der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung abhängig gemacht, was sinkende Kassenstände bei den Gewerkschaften zur Folge hatte.

Die finanzielle Situation der Gewerkschaften nötigt diese dazu, die Gewerkschaftsbeiträge auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Einige Organisationen haben bereits begonnen, von Unternehmen durch außergerichtliche Zahlungsaufforderungen in gütlicher Form nicht abgezogene und nicht abgeführte Beträge zu verlangen.

Vorerst wurde dies der von den Gewerkschaften für die Durchsetzung der Forderung des Betrages beschrittene Weg, wohingegen der Moment der Geltendmachung der Forderung durch jede einzelne Organisation und die Rechtsmittel noch nicht festgelegt wurden. Außerdem können wir nicht ausschließen, dass dieser Beitrag nicht durch ein normatives Urteil der brasilianischen Landesarbeitsgerichte zwingend festgelegt wird.

Solange die Situation von der Rechtsprechung oder vom Gesetzgeber nicht geklärt ist, sind die Unternehmen, die keine Beziehung zu Gewerkschaften und deren Vertretern haben, mit dem Dilemma zwischen dem Abzug des Gewerkschaftsbeitrags ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und der daraus resultierenden Verletzung der Unantastbarkeit von Lohn bzw. Gehalt gemäß Artikel 462 und 611-B, XXVI CLT (brasilianisches Arbeitsgesetzbuch) und der Aussetzung der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Beträgen konfrontiert.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Maria Lúcia Menezes Gadotti und Patrícia Salviano Teixeira

Partnerin und Anwältin des arbeitsrechtlichen Bereichs –  São Paulo

marialucia.gadotti@stussinevessp.com.br und patricia.salviano@stussinevessp.com.br

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