Covid-19 und seine Rechtlichen Auswirkungen in Brasilien
Wir haben nachfolgend die wichtigsten von der Bundesregierung und den Behörden in Brasilien aufgrund der Pandemie COVID-19 getroffenen Maßnahmen zusammengefasst.
Wir empfehlen unseren Mandanten, im konkreten Fall rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Für eventuelle Rückfragen bzw. Orientierungen stehen wir gern zur Verfügung.
Zivilrechtliche Aspekte
Reisende, die sich dazu entschliessen, ihre Reise zu verschieben, werden von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit, wenn sie eine Gutschrift für den Kauf eines neuen Tickets innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des gebuchten Flugs akzeptieren. Entschliessen sie sich zur Stornierung des Tickets, finden die für das gekaufte Ticket vertraglich vereinbarten Regeln Anwendung. Die Frist für die Erstattung des Betrages für den Kauf der Flugtickets beträgt gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 925/2020 zwölf Monate.
Im Fall der Stornierung von Dienstleistungen, Reservierungen und Veranstaltungen ist der Dienstleister nicht verpflichtet, dem Verbraucher den Betrag zu erstatten, soweit er die Gutschrift für die Verwendung oder den Abzug von anderen Dienstleistungen, Reservierungen oder Veranstaltungen sicherstellt oder mit dem Verbraucher eine andere Abmachung ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher trifft. Die Gutschrift kann in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Beendigung des Ausnahmezustandes genutzt werden bzw. die Veranstaltungen müssen, soweit möglich, im genannten Zeitraum gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 948/2020 verschoben werden.
Gesetzesentwurf Nr. 1.179/2020*
*Dieser bedarf noch der Verabschiedung durch den Kongress.
Allgemeine Fristen: Die Verjährungsfristen werden bis zum 30. Oktober 2020 ausgesetzt.
Höhere Gewalt: Der 20. März wurde als Datum für den Beginn der Rechtsfolgen der Pandemie festgesetzt. Die Anwendung der Wirkungen der höheren Gewalt vor diesem Datum wurde abgelehnt.
Inflation und Währungsschwankungen: Die Erhöhung der Inflation, Währungs- schwankungen, die Entwertung oder Ersetzung des Währungsstandards werden nicht als unvorhersehbare Faktoren angesehen.
Verbraucher: Die Anwendung von Art. 49 des Verbraucherschutzgesetzes (Möglichkeit der siebentätigen Rücktrittsfrist ab Unterzeichnung oder Empfang des Produkts oder der Dienstleistung) wurde für den Fall der Lieferung verderblicher Waren bzw. für den sofortigen Verzehr erworbener Produkte und von Medikamenten sowie die entsprechend in Auftrag gegebenen Dienstleistungen bis zum 30. Oktober 2020 ausgesetzt.
Mieten: Bis zum 30. Oktober 2020 werden in Räumungsklagen für Stadtimmobilien keine Einstweiligen Räumungsverfügungen erlassen.
Ersitzung: Die Fristen für den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen in den verschiedenen Arten der Ersitzung werden bis 30. Oktober 2020 ausgesetzt.
Unterhalt: Die zivilrechtliche Haft wegen Unterhaltsschulden wird ausschließlich in Form von Hausarrest vollstreckt.
Nachlassverzeichnis: Die Frist für die Einleitung des betreffenden Verfahrens für ab dem 1. Februar eröffnete Nachlassverfahren beginnt am 30. Oktober 2020 zu laufen.
Allgemeines Datenschutzgesetz: Die Frist für das Inkrafttreten des Allgemeinen Datenschutzgesetzes (Lei Geral de Proteção de Dados – LGPD) und die Frist für den Beginn der Anwendung von Sanktionen für die Fälle der Nichterfüllung des erwähnten Gesetzes wurde bis zum 1. Januar 2021 verlängert.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Die Frist für ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen wurde gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 ab Ende des Geschäftsjahres auf sieben Monate verlängert, was nur für Gesellschaften gilt, deren Geschäftsjahr zwischen dem 31/12/2019 und dem 31/03/2020 endet.
Die Frist von 30 Tagen für die Protokollierung gesellschaftsrechtlicher Akte, die ab dem 16/02/2020 archiviert werden müssen, beginnt gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 an dem T ag zu laufen, an dem die Handelsregister ihre Aktivitäten wieder aufnehmen, um die Rückwirkung der Rechtsfolgen gegenüber Dritten ab dem T ag ihrer Unterzeichnung zu wahren.
Aktionäre von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 an Fernabstimmungen in Gesellschafter, Mitglieder- oder Hauptversammlungen teilnehmen. Gemäß Normativanweisung Nr. 79/2020 des Bundesamtes für Unternehmensregister und Integration (DREI) können Gesellschafter-, Mitglieder – und Hauptversammlungen halboffen oder digital durchgeführt werden, wobei für die Einberufung, Eröffnung und Beschlussfassung der Versammlungen die Regeln von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag gelten und in der betreffenden Einberufung mitgeteilt werden muss, dass die betreffende Versammlung halboffen oder digital durchgeführt wird. Börsennotierte Unternehmen sind dazu gemäß Regeln der Wertpapierkommission CVM bereits berechtigt.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Beschäftigte können gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ohne vorherige Mitteilung an das Wirtschaftsministerium oder die Gewerkschaft der Kategorie nach einer 48 Stunden vorher erfolgten Mitteilung an die Beschäftigten in Betriebsferien gesandt werden.
Urlaub darf gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 selbst dann vorgezogen werden, wenn der Erwerbszeitraum für den Urlaub noch nicht abgeschlossen ist, wobei die Arbeitnehmer Vorrang haben, die zur Risikogruppe der COVID-19 gehören.
Der Urlaub für Arbeitnehmer im Gesundheits- bzw. in als wesentlich definierten Bereichen kann gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ausgesetzt werden.
Gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ist das Vorziehen von Feiertagen nach Mitteilung erlaubt, die mindestens 48 Stunden vorher erfolgen muss. Dies gilt nicht für religiöse Feiertage, die eine formelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfordern.
Telearbeit ist gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 auch für Lehrlinge und Praktikanten erlaubt.
Gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 kann nach Tarifverhandlungen oder formeller Einzelvereinbarung ein Zeitkonto eingerichtet werden, wobei der Ausgleich der Ruhezeit durch Arbeit in einem Rahmen von bis zu 18 Monaten nach Ende des Ausnahmezustandes erlaubt ist.
Gesundheitseinrichtungen können gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 selbst dann schriftliche Einzelvereinbarungen für die Verlängerung der Arbeitszeiten abschließen, wenn die Aktivitäten als gesundheitsschädigend angesehen werden und die Arbeitszeiten 12 Stunden pro 36 Stunden Ruhezeit betragen.
Außer in Risikofällen ist die Durchführung ärztlicher, klinischer und ergänzender Untersuchungen mit Ausnahme der Entlassungsuntersuchungen gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ausgesetzt.
Die Fälle der Kontaminierung durch COVID-19 werden gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020, außer bei Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Krankheit und der ausgeübten Position, nicht als Arbeitsunfall angesehen.
Die Arbeitszeit kann unter proportionaler Reduzierung von 25%, 50% bzw. 70% des Gehalts für maximal 90 Tage verkürzt werden. Je nach Gehalt des Arbeitnehmers und der Reduzierung kann dies durch Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält einen Notzuschuss für die Erhaltung des Arbeitsplatzes und Einkünfte, der aus Mitteln des Bundes bestritten wird. Die Höhe ergibt sich aus dem Prozentsatz der Reduzierung, wobei der Höchstbetrag des dem Arbeitnehmer bei Entlassung durch das Unternehmen zustehenden Arbeitslosengeldes zu beachten ist. Der Arbeitnehmer genießt während der Geltung der Vereinbarung und für denselben Zeitraum nach der Beendigung Kündigungsschutz. Unternehmen können dem Arbeitnehmer kompensatorische Zuschüsse zahlen, die gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 936/2020 Abfindungscharakter haben.
Erlaubt ist die Aussetzung des Arbeitsvertrages für einen Zeitraum von höchstens 60 T agen, aufgeteilt in zwei Zeiträume von 30 Tagen. Diese Maßnahme kann in einer Einzel- oder T arifvereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Geltung der Vereinbarung und für denselben Zeitraum nach deren Ablauf Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer hat ferner Anspruch auf den üblicherweise vom Unternehmen eingeräumten Notzuschuss für die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Einkünften, der aus Mitteln des Bundes bestritten wird, die auf 100% des Höchstbetrages des Arbeitslosengeldes beschränkt sind, auf die der Arbeitnehmer bei Entlassung durch das Unternehmen Anspruch hätte. Unternehmen mit Bruttoerträgen von mehr als BRL 4,8 Millionen (2019) sind gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 936/2020 verpflichtet, einen Ausgleichszuschuss in Höhe von 30% des Gehalts des Arbeitnehmers zu zahlen, der Abfindungscharakter hat.
Einige Unternehmer haben gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 944/2020 je nach Umsatz Anspruch auf besondere, durch das Notprogramm für Sicherheit und Arbeitsplätze geschaffene Kreditlinien mit reduzierten Zinssätzen und Gebühren.
Gelegenheitsarbeiter in Häfen mit COVID-19- Symptomen bzw. Bestätigung einer Infektion mit COVID-19 dürfen vom Hafenbetreiber OGMO nicht für die Arbeit eingeteilt werden, sondern müssen von ihr der Hafenbehörde für die Aufnahme in die Liste der Arbeiter, die nicht mehr eingesetzt werden dürfen, gemeldet werden. Letztere haben gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 945/2020 Anspruch auf eine monatliche Entschädigung in Höhe 50% der durchschnittlichen Monatsvergütung, die sie über die OGMO im Zeitraum zwischen 01/10/2019 und 31/03/2020 erhalten haben.
Der PIS-Pasep-Fonds wird auf das kumulierte Vermögen des Arbeitslosenfonds (FGTS) übertragen. Der Arbeiter kann gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 946/2020 vom FGTS-Konto zusammen mit dem kumulierten PIS-Pasep-Fonds einen Betrag in Höhe von bis zu BRL 1.045,00 abheben.
Steuerrechtliche Aspekte
Möglichkeit der außerordentlichen Transaktion bei der Eintreibung der Aktivschuld des Bundes und Aussetzung von Fristen und Maßnahmen im Rahmen der Eintreibung in Verwaltungsverfahren durch Erlass Nr. 7.820/2020 (geändert durch Erlass Nr. 8.457/2020) und Nr. 7.821/2020 der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfinanzamtes.
Aussetzung aller Verfahrensfristen im Bereich von Steuerverwaltungsverfahren des brasilianischen Bundesfinanzamtes bis zum 29. Mai 2020 gemäß Erlass Nr. 543/2020 des Bundesfinanzamtes.
Verlängerung der Frist für die Zahlung der Bundessteuern im Bereich der Einfachbesteuerung durch Resolution Nr. 152/2020 des Komitees der Verwaltung der Einfachbesteuerung (CGSN).
Reduzierung der Importsteuersätze auf medizinische Krankenhausprodukte, beschrieben in der Einzigen Anlage der Resolution CAMEX Nr. 17/2020 sowie der Steuer auf Industrialisierte Produkte bis zum 30. September 2020 durch Verordnung Nr. 10.285/2020.
Erleichterung der Verzollung von importierten medizinischen Krankenhausprodukten, die der Bekämpfung des COVID-19 dienen und Ermöglichung der Übergabe und Nutzung dieser W aren vor der Beendigung der Zollprüfung durch Normativanweisung Nr. 1.927/2020 des brasilianischen Bundesfinanzamtes.
Verschiebung der Abführung der Beiträge an den Arbeitslosenfonds (FGTS) durch die Arbeitgeber bezüglich März, April und Mai 2020, vorgesehen in der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020.
Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung der natürlichen Person durch Normativanweisung Nr. 930/2020 und für die Einreichung der Abschlusserklärung des Nachlasses und der Erklärung des endgültigen Verlassens des Landes und der eventuellen Abführung der ermittelten Steuer durch die Normativanweisung Nr. 1.934/2020, beide des brasilianischen Bundesfinanzamtes, auf den 30. Juni 2020.
Reduzierung der Beiträge an das System „S” (Beiträge des Interesses der Berufskategorien) für 3 (drei) Monate durch die Präsidialverordnung MP Nr. 932/2020.
Verlängerung der Frist für die Zahlung der Sozialabgaben CPP, PIS/PASEP und COFINS durch den Erlass Nr. 139/2020 des Wirtschaftsministeriums.
Verlängerung der Frist für die Einreichung von DCTF und EFD-Erklärungen durch die Normativanweisung Nr. 1.923/2020 des brasilianischen Bundesfinanzamtes.
Verlängerung der Frist für die Zahlung der Sozialversicherung der Agroindustrie, des Unterstützungsfonds Funrural und der Sozialabgabe auf den Bruttoertrag durch Erlass Nr. 150/2020 des Wirtschaftsministeriums.
Aussetzung der Migrationsfristen ab dem 16/03/2020, die ab Beendigung der Notsituation des öffentlichen Gesundheitsbereichs wieder zu laufen beginnen, aufgrund der neuen Orientierung der Allgemeinen Koordination der Immigrationspolizei durch eine interne Norm der Bundespolizei.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
São Paulo, 20. April 2020.
Charles Wowk
charles.wowk@stussinevessp.com.br
Maria Lúcia Menezes Gadotti
marialucia.gadotti@stussinevessp.com.br
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